Satzung des Budokai Schwerin e.V.
§1 | Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen “Budokai Schwerin e.V.“ (kurz: BSN e.V.) und wird im Folgenden als Verein bezeichnet. Er hat seinen Sitz in Schwerin ist am 17.02.2003 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter lfd. Nr. VR 1248 eingetragen worden. |
§ 2 | Zweck des Vereins |
1) Ziele und Zwecke des Vereins sind die Pflege und Ausübung traditioneller asiatischer Kampfsportarten, die Ausrichtung von nationalen und internationalen Lehrgängen, Prüfungen und Wettkämpfen - die Abhaltung von Sportveranstaltungen. |
§ 3 | Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes keine Anteile des Vereinsvermögens, Mitgliedsbeiträge oder Geld- und Sachspenden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 | Gewinnverwendung |
1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind an den satzungsmäßigen Zweck gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. |
§ 5 | Mitgliedschaft |
1) Mitglied des Vereins kann jede Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck dieses Vereins anerkennt und sich in den bestehenden Mitglieder‑ bzw. Vereinsverband einfügt. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. a) die Vereinssatzung zu beachten und einzuhalten, |
§ 6 | Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Beiträge |
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist ein Quartalsbeitrag und jeweils am Quartalsanfang fällig und zahlbar und kann auf Antrag in monatlichen Raten gezahlt werden. |
§ 7 | Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind: |
§ 8 | Die Mitgliederversammlung |
1) Die Mitgliederversammlung wird aus den ordentlichen Mitgliedern gebildet; ordentliche und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht. Fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme anwesend sein. Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu. 2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von wenigstens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, die dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt, oder auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorstand einberufen. 3) Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich geladen. Als gültige Form der schriftlichen Einladung gelten hierbei der Brief, das Fax oder die e-mail. Sofern ein Mitglied über eines dieser gewählten Medien nicht zu erreichen ist, muss ihm die Einladung mittels eines der anderen gültigen Medien zugestellt werden. Die entsprechend möglichen Medien sind von jedem Mitglied in Zusammenhang mit dem Mitgliedsantrag unterschrieben dem Vorstand auszuhändigen. Bei Änderungen der Erreichbarkeit liegt die sofortige schriftliche Informationspflicht auf Seiten des Mitgliedes. Die Ladung soll mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin erfolgen. Sie hat Ort und Zeit der Versammlung und den Gegenstand der Tagesordnung zu bezeichnen. Anlagen größeren Umfangs haben beim Vorstand des Vereins für jedes Mitglied zur Einsicht vorzuliegen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. 4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgerecht erfolgt ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der ordentlichen und Ehrenmitglieder, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben. Ein Antrag gilt als abgelehnt, sobald Stimmengleichheit vorliegt.
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§ 9 | Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlüsse |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Vorhandensein der satzungsgemäß Anwesenden beschlussfähig. Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Personenvereinigungen (Mitgliedsverbände) haben ebenfalls eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) sowie der Mitgliedsverbände wird durch deren satzungsgemäß bestimmten Vertreter oder durch die bevollmächtigten Personen bzw. deren gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Schriftliche Vollmachten sind vor der ersten Abstimmung der Versammlungsleitung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vereinsvorsitzende/n geleitet; die Tagesordnungspunkte werden ebenfalls durch den/die Vorsitzende/n bestimmt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Erschienenen und zur Abberufung des Vorstandes während der Amtsperiode, Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei: Beitragsfestsetzungen und bei Ausschluss von Mitgliedern. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Der Vorstand kann mit allen seinen Stimmen Beschlüsse der Mitgliederversammlung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aussetzen. Zum Beginn einer Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer/in durch die Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, der/die dann das Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt. Nach Abschluss der Mitgliederversammlung wird das Protokoll durch den/die Protokollführer/in, den/die Versammlungsleiter/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. |
§ 10 | Der Vorstand |
1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die nachbenannten drei Vorstandsmitglieder; der Verein wird vertreten von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eine/r der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in sein muss. Er besteht aus: Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 3) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Daneben können Beschlüsse im Umlaufverfahren oder auch per e-mail herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerspricht. 4) Der/die Vorsitzende leitet die Aktivitäten des Vereins und beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Der/die stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Durchführung der Aktivitäten des Vereins und übernimmt die Aufgaben des/der Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist oder ihn/sie bevollmächtigt; er/sie fertigt Protokolle aller Sitzungen an. 5) Der/die Kassenwart/in bewahrt die Mittel des Vereins auf, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und gibt in regelmäßigen Abständen Rechenschaftsberichte ab. Nach Beschluss des Vorstands ist der/die Kassenwart/in berechtigt, Gelder für Vereinszwecke auszugeben. Er/Sie ist zuständig für den Beitragseinzug. |
§ 11 | Wahl des Vorstandes |
1) In den Vorstand wählbar ist jede natürliche volljährige Person. 2) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist zulässig. Die verfügbaren Mitglieder des Vorstandes haben bei Ausscheiden gewählter Mitglieder das Recht, für die restliche Amtszeit an die Stelle der ausgeschiedenen andere wählbare Mitglieder zu kooptieren. 3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. |
§ 12 | Kassenprüfung |
Der Verein hat eine/n Kassenprüfer/in, welche/r von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählen ist. Er/Sie muss vom Vorstand unabhängig sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/Die Kassenprüfer/in ist verpflichtet, mindestens eine Kassenprüfung im Jahr durchzuführen. Diese hat jeweils vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der/Die Kassenwart/in ist verpflichtet, dem/der Kassenprüfer/in Einsicht in das Kassenbuch, die Zahlungsbelege und die Bestände zu geben. Festgestellte Mängel sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der/Die Kassenprüfer/in berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Rechnungsführung sowie über Art und Umfang der Prüfungen. |
§ 13 | Sperren |
Der Vorstand ist berechtigt, bei unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten von Mitgliedern, deren Sperre zur Teilnahme an Veranstaltungen auszusprechen. Gegen eine derartige Maßnahme ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Sperre beim Vorstand zulässig. Die Sperre beginnt mit Ablauf der Berufungsfrist. Der Rechtsweg bleibt dem Gesperrten offen. |
§ 14 | Finanzierung |
Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel können wie folgt beschafft werden:
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§ 15 | Auflösung des Vereins und Vermögensbildung |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen JKA-Karate Bund e.V. (kurz: DJKB – Fachverband für Shotokan-Karate in Deutschland), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |
§ 16 | Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertretung im Rechtsverkehr und Satzungsergänzung |
Leistungen des Vereins oder an den Verein werden in Mecklenburg-Vorpommern in dem Landesteil geltend gemacht, in dessen Bereich der Sitz bzw. die Geschäftsstelle des Vereins sich befinden. Gerichtsstand für das Mahnverfahren - soweit nicht ein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist -, ist das Amtsgericht Schwerin. Im Rechtsverkehr wird der Verein vertreten durch: |
§ 17 | Inkrafttreten |
Die Satzung tritt am Tage der Registereintragung in Kraft und ersetzt gleichzeitig die Satzung vom 20.09.2011 vollständig. |