Satzung des Budokai Schwerin e.V.

§1 Name und Sitz
 

Der Verein führt den Namen “Budokai Schwerin e.V.“ (kurz: BSN e.V.) und wird im Folgenden als Verein bezeichnet. Er hat seinen Sitz in Schwerin ist am 17.02.2003 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter lfd. Nr. VR 1248 eingetra­gen worden.

§ 2 Zweck des Vereins
 

1) Ziele und Zwecke des Vereins sind die Pflege und Ausübung traditioneller asiatischer Kampfsportarten, die Ausrichtung von nationalen und internationalen Lehrgängen, Prüfungen und Wettkämpfen - die Abhaltung von Sportveranstaltungen.
Alsgleich sieht der Verein seine Aufgabe darin, die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen aufzubauen sowie zu vertiefen und die Öffentlichkeit über seine Ziele und Tätigkeiten zu unterrichten.  Der Verein betreibt und fördert den Freizeit-, Breiten- und Leistungssport im Kinder-,   Jugend- und Erwachsenenbereich. In diesem Sinne können auch auf Antrag andere Sportarten  vorläufig in die Vereinsarbeit aufgenommen werden. Deren Aufnahme muss durch die  Mitgliederversammlung bestätig werden. Der Rechtsweg bleibt dem Antragsteller offen.

2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer, als die oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes keine Anteile des Vereinsvermögens, Mitgliedsbeiträge oder Geld- und Sachspenden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gewinnverwendung
 

1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind an den satzungsmäßigen Zweck gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

2) Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Zuwendungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
 

1) Mitglied des Vereins kann jede Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck dieses Vereins anerkennt und sich in den bestehenden Mitglieder‑ bzw. Vereinsverband einfügt. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2) Der Bewerber hat seine Aufnahme in den Verein schriftlich zu beantragen; er gilt als aufgenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten seine Aufnahme ablehnt. Einer Begründung der Ablehnung bedarf es nicht. Im Falle der Ablehnung kann der abgelehnte Bewerber binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen, die in seiner Abwesenheit endgültig entscheidet.

3) Die Mitgliedschaft endet -

a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. der Auflösung des Vereins,
b)ausschließlich durch schriftliche Austrittserklärung per Brief, gerichtet an den Vorstandsvorsitzenden. Der Austritt erfolgt nur unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfrist: Der Austritt muss bis zum 14. eines Monats formgerecht erklärt sein. Die Mitgliedschaft endet dann nach Ablauf einer Dreimonatsfrist, beginnend ab dem 01. des Monats, der auf den termin- und formgerechten Austritt folgt.
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein grober Verstoß gegen die Vereinssatzung und die Interessen des Vereins vorliegt. Ausschlussbefugnis hat der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Der Rechtsweg gegen den Beschluss wird nicht ausgeschlossen.

4) Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Vereinssatzung zu beachten und einzuhalten,
b) über die Angelegenheiten des Vereins nicht ohne Einwilligung des Vorstandes Erklärungen     gegenüber Dritten abzugeben,
c) die Interessen des Vereins zu unterstützen,
d) den Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu zahlen.

5) Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten gegen die Vereinssatzung verstößt, wird zunächst ein Gespräch mit dem Betroffenen geführt. Bleibt dieses Gespräch erfolglos, wird das Mitglied abgemahnt und bei beharrlicher Verweigerung aus dem Verein ausgeschlossen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann der Vorstand auch den Ausschluss unmittelbar beschließen. Der Ausschluss ist mit Bekanntgabe an das Mitglied wirksam. Der Rechtsweg bleibt dem Ausgeschlossenen offen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist ein Quartalsbeitrag und jeweils am Quartalsanfang fällig und zahlbar und kann auf Antrag in monatlichen Raten gezahlt werden.

Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, Gebühren und Umlagen entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung. Die Zahlungspflicht fällig gewordener Beiträge, Gebühren und Umlagen bleibt unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme am Trainingsbetrieb, von der Erklärung des Austritts oder eines ausgesprochenen Ausschlusses bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins
 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
 

1) Die Mitgliederversammlung wird aus den ordentlichen Mitgliedern gebildet; ordentliche und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht. Fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme anwesend sein. Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von wenigstens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, die dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt, oder auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorstand einberufen.

3) Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich geladen. Als gültige Form der schriftlichen Einladung gelten hierbei der Brief, das Fax oder die e-mail. Sofern ein Mitglied über eines dieser gewählten Medien nicht zu erreichen ist, muss ihm die Einladung mittels eines der anderen gültigen Medien zugestellt werden. Die entsprechend möglichen Medien sind von jedem Mitglied in Zusammenhang mit dem Mitgliedsantrag unterschrieben dem Vorstand auszuhändigen. Bei Änderungen der Erreichbarkeit liegt die sofortige schriftliche Informationspflicht auf Seiten des Mitgliedes. Die Ladung soll mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin erfolgen. Sie hat Ort und Zeit der Versammlung und den Gegenstand der Tagesordnung zu bezeichnen. Anlagen größeren Umfangs haben beim Vorstand des Vereins für jedes Mitglied zur Einsicht vorzuliegen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgerecht erfolgt ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der ordentlichen und Ehrenmitglie­der, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben. Ein Antrag gilt als abgelehnt, sobald Stimmengleichheit vorliegt.

 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlüsse
 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Vorhandensein der satzungsgemäß Anwesenden beschlussfähig. Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Personenvereinigungen (Mitgliedsverbände) haben ebenfalls eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) sowie der Mitgliedsverbände wird durch deren satzungsgemäß bestimmten Vertreter oder durch die bevollmächtigten Personen bzw. deren gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Schriftliche Vollmachten sind vor der ersten Abstimmung der Versammlungsleitung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vereinsvorsitzende/n geleitet; die Tagesordnungspunkte werden ebenfalls durch den/die Vorsitzende/n bestimmt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vor­standes und des Rechnungs-
abschlusses,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
e) Beratung und Empfehlung an den Vorstand,
f) Wahl von einem Kassenprüfer.

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Erschienenen und zur Abberufung des Vorstandes während der Amtsperiode, Auflösung des Vereins oder Änderung des Ver­einszwecks von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei: Beitragsfestsetzungen und bei Ausschluss von Mitgliedern. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Der Vorstand kann mit allen seinen Stimmen Beschlüsse der Mitgliederversammlung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus­setzen. Zum Beginn einer Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer/in durch die Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, der/die dann das Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt. Nach Abschluss der Mitgliederversammlung wird das Protokoll durch den/die Protokollführer/in, den/die Versammlungsleiter/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 10 Der Vorstand
 

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die nachbenannten drei Vorstandsmitglieder; der Verein wird vertreten von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eine/r der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in sein muss. Er besteht aus:
a) dem/ der Vorsitzenden (Vors.),
b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden (Stv.) und
c) dem/ der Kassenwart/in (Kass.).

2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes,
b) Organisation des kulturellen Vereinslebens,
c)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
d) Vorlage eines Haushaltsplanes bei der Mitgliederversammlung,
e) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeifügen.

3) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Daneben können Beschlüsse im Umlaufverfahren oder auch per e-mail herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerspricht.

4) Der/die Vorsitzende leitet die Aktivitäten des Vereins und beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Der/die stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Durchführung der Aktivitäten des Vereins und übernimmt die Aufgaben des/der Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist oder ihn/sie bevollmächtigt; er/sie fertigt Protokolle aller Sitzungen an.

5) Der/die Kassenwart/in bewahrt die Mittel des Vereins auf, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und gibt in regelmäßigen Abständen Rechenschaftsberichte ab. Nach Beschluss des Vorstands ist der/die Kassenwart/in berechtigt, Gelder für Vereinszwecke auszugeben. Er/Sie ist zuständig für den Beitragseinzug.

§ 11 Wahl des Vorstandes
 

1) In den Vorstand wählbar ist jede natürliche volljährige Person.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist zulässig. Die verfügbaren Mitglieder des Vorstandes haben bei Ausscheiden gewählter Mitglieder das Recht, für die restliche Amtszeit an die Stelle der ausgeschiedenen andere wählbare Mitglieder zu kooptieren.

3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§ 12

Kassenprüfung

 

Der Verein hat eine/n Kassenprüfer/in, welche/r von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählen ist. Er/Sie muss vom Vorstand unabhängig sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/Die Kassenprüfer/in ist verpflichtet, mindestens eine Kassenprüfung im Jahr durchzuführen. Diese hat jeweils vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.  Der/Die Kassenwart/in ist verpflichtet, dem/der Kassenprüfer/in Einsicht in das Kassenbuch, die Zahlungsbelege und die Bestände zu geben. Festgestellte Mängel sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der/Die Kassenprüfer/in berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Rechnungsführung sowie über Art und Umfang der Prüfungen.

§ 13 Sperren
 

Der Vorstand ist berechtigt, bei unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten von Mitgliedern, deren Sperre zur Teilnahme an Veranstaltungen auszusprechen. Gegen eine derartige Maßnahme ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Sperre beim Vorstand zulässig. Die Sperre beginnt mit Ablauf der Berufungsfrist. Der Rechtsweg bleibt dem Gesperrten offen.

§ 14 Finanzierung
 

Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel können wie folgt beschafft werden:

- Mitgliedsbeiträge,
- Veranstaltungseinnahmen,
- Umlagen,
- Sponsorengelder,
- Spendengelder und - Fördermittel.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen JKA-Karate Bund e.V. (kurz: DJKB – Fachverband für Shotokan-Karate in Deutschland), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertretung im Rechtsverkehr und Satzungsergänzung
 

Leistungen des Vereins oder an den Verein werden in Mecklenburg-Vorpommern in dem Landesteil geltend gemacht, in dessen Bereich der Sitz bzw. die Geschäftsstelle des Vereins sich befinden. Gerichtsstand für das Mahnverfahren - soweit nicht ein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist -, ist das Amtsgericht Schwerin. Im Rechtsverkehr wird der Verein vertreten durch:

a) den/die Vorsitzende/n,
b) den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n oder
c) eine vom Vorstand des Vereins bestellte Person.

Der Verein haftet nur mit Vereinsvermögen. Sind Bestimmungen dieser Satzung ungültig, so bleibt der übrige Teil gültig. Der ungültige Teil ist alsbald so zu ergänzen, dass der erstrebte Zweck auf gültige Weise möglichst erreicht wird. Das gilt sinngemäß auch, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke herausstellt.

§ 17 Inkrafttreten
 

Die Satzung tritt am Tage der Registereintragung in Kraft und ersetzt gleichzeitig die Satzung vom 20.09.2011 vollständig.

Schwerin, den 12. Dezember 2015

Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 10. Februar 2016.

Der Vorstand des Budokai Schwerin e.V.